Der Betreiber des Steinbruchs Dolomit beabsichtigt die Erweiterung
des Steinbruchs sowohl in die Tiefe als auch in die Fläche. Nähere
Einzelheiten sind in einem Scopingtermin und im politischen Raum
vom Antragsteller bereits vorgestellt worden.
Abgrabungsbereich
Der zukünftig zur Abgrabung vom Antragsteller vorgesehene Bereich umfasst in
etwa den Bereich des temporären Naturschutzgebietes 1.1.2.15a "Mastberg" Teilgebiet
sowie kleinere Flächen zwischen dem jetzigen Steinbruch und der Ortslage Haßley.
Planungsrechtliche Situation
Der geplante Abgrabungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Bereich zur Gewinnung
von Rohstoffen dargestellt. Aus diesem Grunde konnte für diesen Bereich auch
kein dauerhaftes Naturschutzgebiet festgesetzt werden. Der GEP in der derzeit
noch gültigen Fassung sieht hier ebenfalls "Abgrabungsbereich" vor.
Durch die Meldung der "Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg" im
Rahmen der Verpflichtungen nach der FFH-Richtlinie an die EU ist
der Erweiterungsbereich nun Bestandteil eines FFH-Gebietes geworden.
Das zur Übernahme der FFH-Gebiete eingeleitete GEP-Änderungsverfahren
hat die Erweiterungsflächen nicht mit in den Bereich zum Schutz
der Natur übernommen bzw. stellt diese weiterhin als Fläche zur "Sicherung
und Abbau oberflächenaher Bodenschätze" dar.
Zusätzlich sind die unteren Landschaftsbehörden "gebeten" worden,
die gemeldeten FFH-Gebiete als dauerhafte Naturschutzgebiete im
Rahmen eines Landschaftsplan-Anderungsverfahrens bis zum 30.06.2004
festzusetzen. Da aber der alte GEP sowie der FNP der Stadt Hagen
einen Teil als Abgrabungsbereich darstellt, würde ein Landschaftsplan
in diesem Teilbereich gegen rechtliche Regelungen verstoßen, siehe § 16
LG NW.
Ausgleichs- und Ersatzregelung im Falle der Erweiterungsgenehmigung
Es wird drei Ausgleichsforderungen geben:
1. Ausgleich nach dem Landschaftsgesetz
2. Ausgleich nach der FFH-Richtlinie
3. Ausgleich nach dem Landesforstgesetz
Der komplette Ausgleich für das FFH-Gebiet ist innerhalb der Stadt
Hagen nicht möglich. Es wird daher nur ein 100%iger Ausgleich unter
Inanspruchnahme von Flächen auf Kalk im Märkischen Kreis erfolgen
können.
Für den Forstausgleich war seitens des Betreibers und der Forstbehörde
Schwerte angedacht, dies im Kreis Unna durchzuführen. Die Eingriffsfläche,
zu über 90% Wald, beträgt 23 Hektar.
Inwieweit einzelne Ersatzforderungen deckungsgleich sind, und
sowohl für den FFH Ausgleich als auch für den Ausgleich nach Forstrecht
angerechnet werden können, wird im Genehmigungsverfahren geprüft.
Die Fa. Rheinkalk besitzt relativ wenige Flächen in Hagen, die
für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind. Zudem stehen teilweise
auch öffentliche Belange einer Erstaufforstung entgegen. Beispielsweise
der Landschaftsplan mit Erstaufforstungsverboten für Landschaftsschutzgebiete, überwiegend
im Süden von Hagen. Für einzelne Flächen erscheint zur Verbesserung
des FFH-Gebietes, Biotopverbund, eine Erstaufforstung jedoch sinnvoll
zu sein.
Für die Kompensationsflächenproblematik hat man sich auf folgende
Regelung geeinigt:
- Die Kompensationssuche beginnt im Steinbruchbereich, dann im Stadtgebiete
Hagen, anschließend im Nachbarkreis, Märkischer Kreis oder ggf. im Kreis Unna.
Zuständigkeit für das Verfahren "Abgrabungserweiterung"
Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach interner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen,
dass für das Abgrabungsverfahren, auch wenn der Ausgleich/Ersatz außerhalb
des Stadtgebietes Hagen liegen sollte, die untere Landschaftsbehörde der Stadt
Hagen zuständig ist.
Verfahrensstand
Die Kalkwerke hatten bekannt gegeben, dass die erforderlichen Gutachten weitgehend
fertig gestellt worden sind. Der eigentliche Abgrabungsantrag sollte daher
ursprünglich Ende letzten Jahres gestellt werden. Da dies noch nicht erfolgt
ist, rechnet die Verwaltung nun im Frühjahr diesen Jahres mit der Einreichung
des Antrags auf Steinbrucherweiterung.
Im Dezember hat der Regionalrat bei der Bezirksregierung Arnsberg
die "Beibehaltung" des Abgrabungsbereiches beschlossen.
Diese Entscheidung liegt der Verwaltung jedoch noch nicht schriftlich
vor.
Die zuvor erwähnte GEP-Änderung zur Übernahme der FFH-Gebiete
liegt den Ministerien zurzeit zur Genehmigung vor. Sobald die Genehmigung
vorliegt, wird das Landschaftsplanverfahren zur Übernahme der an
die EU gemeldeten FFH-Gebiete fortgesetzt.
Anlage 5
Stand 10.02.2004
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