Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Wasserbehörde

Sachstand Steinbrucherweiterung Dolomit

Der Betreiber des Steinbruchs Dolomit beabsichtigt die Erweiterung des Steinbruchs sowohl in die Tiefe als auch in die Fläche. Nähere Einzelheiten sind in einem Scopingtermin und im politischen Raum vom Antragsteller bereits vorgestellt worden.

Abgrabungsbereich
Der zukünftig zur Abgrabung vom Antragsteller vorgesehene Bereich umfasst in etwa den Bereich des temporären Naturschutzgebietes 1.1.2.15a "Mastberg" Teilgebiet sowie kleinere Flächen zwischen dem jetzigen Steinbruch und der Ortslage Haßley.

Planungsrechtliche Situation
Der geplante Abgrabungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Bereich zur Gewinnung von Rohstoffen dargestellt. Aus diesem Grunde konnte für diesen Bereich auch kein dauerhaftes Naturschutzgebiet festgesetzt werden. Der GEP in der derzeit noch gültigen Fassung sieht hier ebenfalls "Abgrabungsbereich" vor.

Durch die Meldung der "Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg" im Rahmen der Verpflichtungen nach der FFH-Richtlinie an die EU ist der Erweiterungsbereich nun Bestandteil eines FFH-Gebietes geworden. Das zur Übernahme der FFH-Gebiete eingeleitete GEP-Änderungsverfahren hat die Erweiterungsflächen nicht mit in den Bereich zum Schutz der Natur übernommen bzw. stellt diese weiterhin als Fläche zur "Sicherung und Abbau oberflächenaher Bodenschätze" dar.

Zusätzlich sind die unteren Landschaftsbehörden "gebeten" worden, die gemeldeten FFH-Gebiete als dauerhafte Naturschutzgebiete im Rahmen eines Landschaftsplan-Anderungsverfahrens bis zum 30.06.2004 festzusetzen. Da aber der alte GEP sowie der FNP der Stadt Hagen einen Teil als Abgrabungsbereich darstellt, würde ein Landschaftsplan in diesem Teilbereich gegen rechtliche Regelungen verstoßen, siehe § 16 LG NW.

Ausgleichs- und Ersatzregelung im Falle der Erweiterungsgenehmigung
Es wird drei Ausgleichsforderungen geben:

1. Ausgleich nach dem Landschaftsgesetz
2. Ausgleich nach der FFH-Richtlinie
3. Ausgleich nach dem Landesforstgesetz

Der komplette Ausgleich für das FFH-Gebiet ist innerhalb der Stadt Hagen nicht möglich. Es wird daher nur ein 100%iger Ausgleich unter Inanspruchnahme von Flächen auf Kalk im Märkischen Kreis erfolgen können.

Für den Forstausgleich war seitens des Betreibers und der Forstbehörde Schwerte angedacht, dies im Kreis Unna durchzuführen. Die Eingriffsfläche, zu über 90% Wald, beträgt 23 Hektar.

Inwieweit einzelne Ersatzforderungen deckungsgleich sind, und sowohl für den FFH Ausgleich als auch für den Ausgleich nach Forstrecht angerechnet werden können, wird im Genehmigungsverfahren geprüft.

Die Fa. Rheinkalk besitzt relativ wenige Flächen in Hagen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind. Zudem stehen teilweise auch öffentliche Belange einer Erstaufforstung entgegen. Beispielsweise der Landschaftsplan mit Erstaufforstungsverboten für Landschaftsschutzgebiete, überwiegend im Süden von Hagen. Für einzelne Flächen erscheint zur Verbesserung des FFH-Gebietes, Biotopverbund, eine Erstaufforstung jedoch sinnvoll zu sein.

Für die Kompensationsflächenproblematik hat man sich auf folgende Regelung geeinigt:
- Die Kompensationssuche beginnt im Steinbruchbereich, dann im Stadtgebiete Hagen, anschließend im Nachbarkreis, Märkischer Kreis oder ggf. im Kreis Unna.

Zuständigkeit für das Verfahren "Abgrabungserweiterung"
Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach interner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Abgrabungsverfahren, auch wenn der Ausgleich/Ersatz außerhalb des Stadtgebietes Hagen liegen sollte, die untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen zuständig ist.

Verfahrensstand
Die Kalkwerke hatten bekannt gegeben, dass die erforderlichen Gutachten weitgehend fertig gestellt worden sind. Der eigentliche Abgrabungsantrag sollte daher ursprünglich Ende letzten Jahres gestellt werden. Da dies noch nicht erfolgt ist, rechnet die Verwaltung nun im Frühjahr diesen Jahres mit der Einreichung des Antrags auf Steinbrucherweiterung.

Im Dezember hat der Regionalrat bei der Bezirksregierung Arnsberg die "Beibehaltung" des Abgrabungsbereiches beschlossen. Diese Entscheidung liegt der Verwaltung jedoch noch nicht schriftlich vor.

Die zuvor erwähnte GEP-Änderung zur Übernahme der FFH-Gebiete liegt den Ministerien zurzeit zur Genehmigung vor. Sobald die Genehmigung vorliegt, wird das Landschaftsplanverfahren zur Übernahme der an die EU gemeldeten FFH-Gebiete fortgesetzt.

Anlage 5
Stand 10.02.2004