Kurzfassung / Begründung

Der Rat der Stadt hat am 3.4.2003 die Einleitung des 6. Landschaftsplanänderungsverfahrens zur Festsetzung der FFH-Gebiete als Naturschutzgebiete beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG wurde in Form einer Auslegung des Planentwurfes im Zeitraum 18.4.-29.4.2005 sowie einer Bürgerversammlung am 10.05.2005 durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 21.11. – 20.12.2005. Den Trägern öffentlicher Belange und den in NRW nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbänden wurde im Zeitraum 15.11.2005 – 15.1.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurden von insgesamt 6 Institutionen und Bürgern Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die von der Verwaltung z.T. als sinnvoll angesehen und in das Änderungsverfahren eingearbeitet wurden.

Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem Satzungsbeschluss ist der Höheren Landschaftsbehörde/ Regierungspräsident Arnsberg ein Bericht  und die Verfahrensunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.

Die 6. Landschaftsplanänderung tritt am Tage der Bekanntmachung der Genehmigung  in Kraft.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 3.4.2003 die Einleitung des 6. Landschaftsplanänderungsverfahrens zur Festsetzung der FFH-Gebiete als Naturschutzgebiete beschlossen. (Drucksachennummer 0447/2005).

Anlass der 6. Änderung ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie). Die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiete waren gem. Erlass der Staatskanzlei NRW als Naturschutzgebiete auszuweisen.

Hagen ist von zwei FFH-Gebieten betroffen:

1.    Das 152 ha große FFH-Gebiet Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg (DE-4611-301) ist größtenteils bereits als Naturschutzgebiet und  temporäres Naturschutzgebiet ausgewiesen.

Bei den Naturschutzgebieten 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”, 1.1.2 16 “Lange Bäume”, 1.1.2.17 “Hünenpforte” und 1.1.2.18  “Raffenberg” werden die textlichen Festsetzungen an  Schutzzweck und –ziel der FFH-Ausweisung angepasst. Das Naturschutzgebiet 1.1.2.18 Raffenberg” wird außerdem geringfügig um eine ca. 900 m² große Waldfläche erweitert. Das Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein” wird um ein Grundstück an der Hohenlimburger Straße erweitert, welches allerdings nicht zum FFH-Gebiet gehört. Die auf diesem Grundstück sich befindende Bauruine soll später abgerissen und das Grundstück renaturiert werden.

Die FFH-Ausweisung wird nicht in vollem Umfang übernommen. Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15 a “Mastberg-Nord” bleibt in Text und Karte unverändert. Dieses Gebiet ist im Gebietsentwicklungsplan Arnsberg, Teilabschinitt Bochum und Hagen als “Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen” dargestellt. Die zur Zeit rechtskräftige temporäre Festsetzung als Naturschutzgebiet, die im Fall eines genehmigten Abbauvorhabens außer Kraft tritt, bleibt unverändert.

Nicht berücksichtigt wurde weiterhin eine ca. 3000 m² große FFH-Fläche südlich des Holthauser Friedhofes. Hierbei handelt es sich um eine Grünlandfläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dargestellt ist, und deshalb nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird.

2.   Das 551 ha große FFH-Gebiet Gevelsberger Stadtwald (DE 4610-301) erstreckt sich mit insgesamt ca. 40 ha nur zum Teil auf Hagener Gebiet. Das Gebiet ist derzeit Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes. Die geplante Schutzausweisung als Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” betrifft das FFH-Gebiet sowei weitere ca. 0,3 ha Waldflächen zwecks Arrondierung des geplanten NSGs und Anbindung an den geschützten Landschaftsbestanteil 1.4.2.65 “Rönsel”.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG wurde in Form einer Auslegung des Planentwurfes im Zeitraum 18.4.-29.4.2005 sowie einer Bürgerversammlung am 10.05.2005 durchgeführt. Die vorgebrachten Anregungen hatten keine Auswirkung auf die Planung.

Eine gesonderte frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) fand nicht statt, sondern wurde gemäß § 27 a (2) LG-NRW im Rahmen der öffentlichen Auslegung durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes erfolgte im Umweltamt der Stadt im Zeitraum 21.11. – 20.12.2005. Den Trägern öffentlicher Belange und den in NRW nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbänden wurde im Zeitraum 15.11.2005 – 15.1.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Verbände wurden von nachfolgenden Personen und Institutionen Stellungnahmen abgegeben (s. Anlage 1-6):

1. Bürgerin aus Hagen

2. Geologischer Dienst NRW, Dr. Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld

3. Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW – obere Jagdbehörde -,  Münsterstr. 169, 40476 Düsseldorf

4. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, , Leibnitzstr. 10, 45659 Recklinghausen

5. mark E, Körner Straße 40, 58095 Hagen

6. Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK), Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. In einigen Fällen ergeben sich daraus Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen der textlichen Festsetzungen des 6. Änderungsentwurfes. Diese sind im Änderungsentwurf, der als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist,  grau unterlegt (Anlage 7).

Der  Änderungsentwurf wird außerdem um eine Anlagenkarte FFH-Gebiete ergänzt, in der die Abgrenzungen der FFH-Gebiete und der Naturschutzgebiete  dargestellt ist (Anlage 8).

Für die geplanten Abgrenzungen der Naturschutzgebiete ergeben sich keine Änderungen durch die Offenlage. Die geplanten Abgrenzungen sind als Anlage dieser Vorlage ebenfalls beigefügt (Anlage 9 und 10).

Bestandteile der Vorlage:

Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung mit den aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken vorgenommenen Änderungen (grau unterlegt) und der Änderungskarte zur Festsetzungs- und Entwicklungskarte  sowie  der Anlagenkarte FFH-Gebiete.

Zu 1.:

Anregungen einer Bürgerin  v. 20.12.2005  (s. Anlage 1)

Zusammenfassung:

Die Bürgerin regt an, auch das Temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a langfristig unter  Schutz zu stellen und im Änderungsverfahren zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bereich des temporären NSG ist im Gebietsenwicklungsplan Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (GEP) als “Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen” dargestellt. Der Landschaftsplan hat die Inhalte des GEP auf örtlicher Ebene umzusetzen. Eine unbefristete Schutzausweisung würde derzeit dem  GEP widersprechen.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zu 2:

Schreiben des Geologischen Dienst NRW, Krefeld, v. 3.1.2006

(s. Anlage 2)

Zusammenfassung:

Angeregt wird die Berücksichtigung des Geotopschutzes bei den jeweiligen Entwicklungs- und  Naturschutzgebieten. Der Geotopschutz soll in den Schutzzielen erwähnt werden. Auch die Pflegemaßnahmen sollen im Einzelfall am Geotopschutz ausgerichtet werden, z.B. Freihaltung der Felswände von Bewuchs (Pkt. 1).

Das zusätzliche Verbot “Betreten des NSG außerhalb der Schmalenbeckstraße” für das NSG 1.1.2.16 “Lange Bäume” ist nicht eindeutig, da die Nutzung verschiedener Wegeverbindungen wie z.B. der ökologische Lehrpfad hierdurch untersagt wird (Pkt. 2).

Im Sinne des Geotopschutzes ist es unabdingbar, dass das Felstor der Hünenpforte im NSG 1.1.2.17 “Hünenpforte”  wegen seiner Einzigartigkeit  für die Bevölkerung zugängig oder zumindest einsehbar bleibt.  Das völlige Betretungsverbot ist unakzeptabel. Eine Nutzung des vorhandenen,  teilweise überwachsenen Pfades stellt keine Beeinträchtigung der übrigen Schutzziele dar und Probleme der Verkehrssicherungspflicht lassen sich durch entsprechende Gestaltung lösen (Pkt. 3).

Stellungnahme der Verwaltung:

Pkt 1 A)          Entwicklungsräume 1.1.31 (Weißenstein/Mastberg) und 1.1.33 (Hünenpforte/Raffenberg)

PKT 1B)        NSG 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”, 1.1.2.16 “Lange Bäume” und 1.1.2 17 “Hünenpforte”:

PKT  1C)       NSG 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”

1.A)     Der Anregung wird gefolgt. In die textl. Erläuterungen der Entwicklungsräume 1.1.31 und 1.1.33 des Landschaftsplanes werden folgende zusätzlichen Hinweise auf die bedeutsamen Geotope aufgenommen:

- Im Entwicklungsraum befinden sich weiterhin bedeutsame Geotope mit   erdgeschichtlicher und wissenschaftlicher Bedeutung wie z.B. Höhlen und andere Karsterscheinungen.

1.B)     Der Anregung wird nicht gefolgt. In den Festsetzungen zu den einzelnen Naturschutzgebieten “Mastberg und Weißenstein,  “Lange Bäume” und “ Hünenpforte” werden bereits verschiedene Karsterscheinungen  erwähnt. Die geologischen Besonderheiten sind  im jeweiligen Schutzzweck unter Pkt. 2 . bereits aufgeführt und bleiben weiterhin bestehen. Ergänzungen sind derzeit nicht erforderlich.

 1.C)     Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Freihaltung der Felswand im NSG “Mastberg und Weißenstein” widerspricht der Zielsetzung des FFH-Gebietes. Es handelt sich bei den dort fußenden Hang- und Schluchtwäldern um prioritäre Lebensräume gem. FFH-Richtlinie und eine Freihaltung würde  zu einer negativen Beeinträchtigung dieser geschützten Biotope führen.

Den Anregungen unter Pkt. 1 wird teilweise gefolgt.

Pkt 2) NSG 1.1.2.16 “Lange Bäume”:

Das zusätzliche Betretungsverbot zielt darauf ab, die Nutzung sogenannter Trampelpfade durch Erholungssuchende zu unterbinden. Da das im Entwurf enthaltene zusätzliche Verbot tatsächlich die detaillierten Betretungsrechte des allgemeinen Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete zu stark beschneidet, wird das zusätzliche Verbot neu formuliert. Der Wanderparkplatz liegt nicht im Naturschutzgebiet und ist von dem Verbot nicht betroffen.

Der Änderungsentwurf – Text- wird wie folgt neu formuliert:

Seite 8:           Verbote:

a)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der Schmalenbeckstraße und außerhalb der Zuwegung zur Bebauung An der Zeche sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Der Anregung wird gefolgt.

Pkt  3) NSG 1.1.2.17 Hünenpforte”

Mit der Aufnahme des FFH- Gebietes Nr. DE -4611-301 (Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg) am 07.12.2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ist ein höheres Schutzniveau eingetreten. Es gilt ein gesetzliches Verschlechterungsverbot. Im Rahmen der in der FFH- Gebietsauswahl aufgestellten Ranking – Listen nehmen die Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg, bezogen auf die Repräsentativität und die Flächengröße innerhalb des Naturraumes D 38, Sauerland, Bergisches Land, den ersten Rang ein.

Hier sind die Anforderungen des Geotopschutzes, bei welcher eine Darstellung und Erlebbarkeit erdgeschichtlicher Relikte für die Öffentlichkeit gefordert wird, mit den Schutzabsichten des FFH- Schutzregimes abzuwägen. Aus dieser Bedeutung des relativ kleinen Schutzbereiches aus dem FFH- Gesamtgebietsnetz Natura 2000 heraus sowie wegen des Vorkommens prioritärer Lebensräume und -Arten, wird von hier aus der FFH- Gebietsschutz vorrangig gesehen.

Bei dem  vorhandenen Trampelpfad  handelt es sich nicht um einen für die Begehbarkeit hergerichteten  Weg. Er ist für die Durchführung regelmäßiger Sicherungskontrollen am Felstor seitens der Stadt Hagen erforderlich.  Das Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept für das Schutzgebiet sieht nicht vor, diesen Weg auszubauen, sondern die Nutzung einzuschränken. Die jetzige Regelung wird deshalb beibehalten.

Die vom Geologischen Dienst geforderte Freistellung des Geotops durch Einschlag von Bäumen unterhalb der Felsgruppe steht im krassen Gegensatz zum  FFH- Gebietsschutz. Im Winterhalbjahr ist durch die unbelaubten Bäume hindurch das Felsentor allseitig sichtbar. Von bestimmten Standorten aus ist dies auch im Sommer möglich.

Der Anregung wird daher nicht gefolgt.      

Zu 3.:

Schreiben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, Düsseldorf v. 21.2.2006  (s. Anlage 3)

Zusammenfassung:

Die allgemeine Unberührtheitsklausel zugunsten der Jagd (Anm: gemeint ist das allgemeine Verbot 29 für alle NSGs im Landschaftsplan Hagen) gilt nicht für die vorgesehenen speziellen Betretungsverbote in einigen Naturschutzgebieten, da für diese Naturschutzgebiete abweichende Regelungen getroffen wurden. Deshalb müssten spezielle Unberührtheitsklauseln aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das zusätzliche Betretungsverbot zielt darauf ab, die Nutzung sogenannter Trampelpfade durch Erholungssuchende zu unterbinden. Die Betretungsbefugnisse im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagd u.a. Nutzungen gem. dem allgemeinen Verbot Nr. 29 für alle Naturschutzgebiete ( Landschaftsplan Hagen S. 129) sollen nicht beschnitten werden.

Der Änderungsentwurf – Text- wird deshalb wie folgt geändert:

Seite 6, Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”   - Verbote -

b)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalbder Schmalenbeckstraße und außerhalb der Zufahrt zum Friedhof und Schützenheim sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.  Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Seite 8,    Naturschutzgebiet 1.1.2.16 “Lange Bäume”   - Verbote –

b)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der Schmalenbeckstraße undaußerhalbder Zufahrt zur Bebauung An der Zeche sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Seite  10,  Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte”   - Verbote -

b)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende.Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

 Seite  12,  Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg”

 b)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

 Seite 14 , Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske”  - Verbote –

 a)      Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

 Der Anregung wird gefolgt.

  Zu 4.:

Schreiben der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, Recklinghausen, v. 11.1.2006  (s. Anlage 4)

Zusammenfassung:

1)   Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”  -

Es wird angeregt, in die Erläuterung zum Naturschutzgebiet die Lebensraumtypen und die weiteren Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse mit der entsprechenden Code-Nummer aus der FFH-Gebietsmeldung aufzunehmen. Auch auf die geschützten Biotope nach § 62 LG NRW sollte hingewiesen  werden. Hierzu werden jeweils Formulierungsvorschläge gemacht.

2)   Unter den Geboten sollte auf den am 01.10.2000 fertig gestellten Waldpflegeplan und seine Empfehlungen für die Naturschutzgebiete hingewiesen werden.

 3)   Temporäres Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg”  – 

Auch für das temporäre Naturschutzgebiet sollten der Schutzzweck und die Ge- und Verbote angepasst werden. Wie unter “Entwicklungsraum 3.7/1.1.31” vorgesehen, könnte ein Hinweis auf die Befristung der Festsetzungen bei Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs Donnerkuhle aufgenommen werden.

4) Naturschuzgebiet  1.1.2.16  “Lange Bäume” –

Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.

 5)   Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte” –

Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.

 6)   Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg”  -

Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.

 7) Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske”  -

Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren. Darüber hinaus soll in den Gebotskatalog die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die langfristige Waldentwicklung aufgenommen und ein Sofortmaßnahmenkonzept erarbeitet werden.

 8)   Dem Landschaftsplan Hagen sollte eine Erläuterungskarte beigefügt werden, die eine  Übersicht über die gemeldeten FFH-Gebiete enthält.

Stellungnahme der Verwaltung:

Pkt 1), 2), 4), 5), 6) und 7)

Die im Änderungsentwurf enthaltenen Erläuterungen zu den Naturschutzgebieten werden neu formuliert. Anstelle der nur beispielhaften Auflistung werden die jeweiligen Lebensraumtypen und die weiteren Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse mit der entsprechenden Code-Nummer im Detail entsprechend dem Formulierungsvorschlag aufgeführt.

Hinzugefügt werden weiterhin Hinweise auf die im Gebiet erfassten geschützten Biotope nach § 62 LG NRW. Da die Erfassung dieser Biotope noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt aber keine gesonderte kartografische Darstellung.

In die Erläuterungen wird außerdem jeweils ein Hinweis auf die Waldpflegepläne für die Naturschutzgebiete lfd. Nr. 1.1.2.15, 1.1.2.16, 1.1.2.17 und 1.1.2.18 aufgenommen.  

Für das FFH-Gebiet Gevelsberger Stadtwald wurde vom Forstamt Gevelsberg mit Datum vom 1.5.2005 ein Vorläufiges Sofortmaßnahmenkonzept aufgestellt. Ein  Hinweis darauf wird  in den Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” in der Rubrik “Erläuterungen” aufgenommen. Die weiteren Hinweise bzgl. eines langfristigen Waldpflegeplanes für das NSG 1.1.2.23 “Aske” wurden an das zuständige Forstamt Gevelsberg weitergeleitet.

Der Änderungsentwurf – Text – wird wie folgt neu gefasst:

NSG 1.1.2.15  “Mastberg und Weißenstein”

Seite 4:  der 2. Absatz der Erläuterungen wird gestrichen und stattdessen eingefügt:

Im Bereich des Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):

A:        - Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)

             - Waldmeister Buchenwald (9130)

             - Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210)

B:        - Schlucht- und Hangmischwälder (9180 prioritärer Lebensraum)

- Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)

Seite 5: nach dem 2. Absatz wird ergänzend eingefügt:

Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope vorhanden:

-          Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

-          Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder

-          Felsen, Blockhalden, Höhlen und Stollen

-          Trocken- und Halbtrockenrasen

 Für das Naturschutzgebiet liegt ein Waldpflegeplan vor.

NSG 1.1.2.16 “Lange Bäume”

Seite 7:  Der 3. Absatz wird gestrichen und stattdessen eingefügt:

Im Bereich des Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) sind :

 A:        Waldmeister-Buchenwald (9130)

Für das Naturschutzgebiet liegt ein Waldpflegeplan vor.

NSG 1.1.2.17 “Hünenpforte ”
Seite 9: Der 2. Absatz wird gestrichen und stattdessen eingefügt:

Im Bereich des Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):

A:        - Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)

             - Waldmeister Buchenwald (9

B:        - Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)

prioritärer Lebensraum)

  Seite 9: nach dem 3. Absatz wird ergänzend eingefügt:

Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope vorhanden:

-          Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

-          Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder

-          Felsen, Blockschutthalden, Höhlen und Stollen

 Für das Naturschutzgebiet liegt ein Waldpflegeplan vor.

 NSG 1.1.2.18 “Raffenberg”

Seite 10: Der 2. Absatz der Erläuterungen wird gestrichen und stattdessen eingefügt:

Im Bereich des Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):

 A:        - Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)

- Waldmeister Buchenwald (9130)

B     - Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)

            Seite 11: nach dem 1. Absatz wird ergänzend eingefügt:

Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope vorhanden:

-          Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

-          Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder 

Für das Naturschutzgebiet liegt ein Waldpflegeplan vor.

NSG 1.1.2.23  “Aske”
Seite 13: Nach dem  3. Absatz der Erläuterungen wird eingefügt::

Im Bereich des Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):

A:        - Hainsimsen-Buchenwald (9110)

B:        - Erlen-/Eschenwald und Weichholzauenwald an Fließgewässern (91E0 prioritärer Lebensraum)

           

            Seite 13: nach dem 4. Absatz wird ergänzend eingefügt:

 

Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope vorhanden:

-          Fließgewässer

-          Auenwälder, Nass- und Feuchtgrünland

 Für das Naturschutzgebiet wurde ein Sofortmaßnahmenkonzept erstellt.

Den Anregungen unter Pkt. 1), 2), 4), 5), 6), und 7) wird gefolgt.

 Pkt 3) Temporäres Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg”

Die angeregten textl. Ergänzungen für das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a werden nicht übernommen, da dieses Gebiet nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens ist.

Der Anregung unter Pkt. 3) wird nicht gefolgt.

Pkt 8) Erläuterungskarte FFH-Gebiete:

Eine kartografische Darstellung der FFH-Gebietsabgrenzungen erfolgt in einer zusätzlichen Anlagenkarte “Anlagenkarte FFH-Gebiete”.

  Der Anregung unter Pkt 8) wird gefolgt.

Zu 5.:

Schreiben der mark E, Hagen, v. 28.12.2005 (s. Anlage 5)

Zusammenfassung:

 Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht. Angrenzend an die Gebiete “Gevelsberger Stadtwald” und “Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg” bzw. darin befinden sich zahlreiche Versorgungseinrichtungen, deren Betrieb gewährleistet sein muss. Dazu gehört das Freihalten der Trassen von Gehölzen sowie das Warten, Reparieren, Erneuern und ggf. Erstellen neuer Anlagen. Außerdem ist ein ungehinderter Zugang zu den Versorgungsanlagen, der auch das Befahren der Schutzgebiete beinhaltet, erforderlich. Die Trassen sind von Aufschüttungen oder Anpflanzungen freizuhalten.

 Stellungnahme der Verwaltung:

Bzgl. Unterhaltung,  Ausbau und Neuanlage von Versorgungsleitungen ist das allgemeine Verbot Nr. 10 für alle Naturschutzgebiete zu beachten. Demnach ist die Unterhaltung der Anlagen im Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde zulässig. Des Weiteren enthalten die allgemeinen Verbote für alle Naturschutzgebiete Nr. 1 (Beschädigung von Vegetationsbeständen), Nr. 4 (Veränderung der Boden- und Oberflächengestalt durch Ausschachtungen  usw.) und  Nr. 29 (Betreten und Befahren) spezielle Unberührtheitsklauseln im Zusammenhang mit  Wartung und Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsanlagen. Diese Unberührtheitsklauseln werden durch eine Neuformulierung der zusätzlichen Betretungsverbote für die vom Änderungsverfahren betroffenen Naturschutzgebiete beibehalten.

Grundsätzlich unberührt von den Verbotstatbeständen sind Wartung- und Unterhaltungsarbeiten ohne  Einwirkung auf die Vegetationsdecke  und ohne Veränderung der Erdoberfläche und bei vorhandenem Wegenetz für die Zuwegung (s. Verbot Nr. 10, S. 123 im LP Hagen). Daran ändert sich durch das Änderungsverfahren nichts.

Das Verlegen von Leitungen oder eine Veränderung des Ausbaugrades hingegen ist ohne eine Befreiung oder Genehmigung nicht zulässig. Hierüber ist im Einzelfall in einem Befreiungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW oder einem Genehmigungsverfahren zu entscheiden.            

Diese allgemeinen Verbote für alle Naturschutzgebiete sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Damit  die Unberührtheitsklauseln des Verbotes Nr. 29 (Betreten und Befahren) für alle Naturschutzgebiete nicht durch die vorgesehenden  zusätzlichen Betretungsverbote eingeschränkt werden, werden diese ergänzt:

Seite 6, Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”   - Verbote -

c)   Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalbder Schmalenbeckstraße und außerhalb der Zufahrt zum Friedhof und Schützenheim sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.  Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Seite 8,    Naturschutzgebiet 1.1.2.16 “Lange Bäume”   - Verbote –

Seite  10,  Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte”  - Verbote –

c)       Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Seite  12 ,  Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg”

c)       Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Seite 14 , Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske”  - Verbote –

b) Das  Betreten des Naturschutzgebietes  durch Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) verwiesen,

Da es sich bei den von der Änderung betroffenen Naturschutzgebieten im Raum Hohenlimburg sowie dem geplanten neuen Naturschutzgebiet “Aske” weitestgehend um rechtskräftige FFH-Gebiete handelt, ist unabhängig von den Regelungen des Landschaftsplanes Hagen die o.g. Verwaltungsvorschrift zu beachten. Demnach sind Projekte in FFH-Gebieten grundsätzlich auf deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes zu überprüfen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Projekt oder die Planung einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

            Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.

Zu 6.:

Schreiben der  Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen v. 13.1.2006  (s. Anlage 6)

Zusammenfassung:

Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die 6. Änderung des Landschaftsplanes.

Es wird angeregt, das Verfahren auszusetzen, da noch keine Pflicht zur Ausweisung der gemeldeten FFH-Gebiete besteht, sondern erst nach der Veröffentlichung der von der Europäischen Kommission angenommenen FFH-Gebiete im Bundesanzeiger. Eine Durchführung der Änderung könnte eine Vorabentscheidung über den bestehenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruches "Donnerkuhle" darstellen oder die Realisierung erschweren. Das Verfahren sollte erst nach der Entscheidung über diesen Antrag bzw. nach der Veröffentlichung der FFH-Gebiete im Bundesanzeiger fortgeführt werden (Pkt. 1).

Sollte das Verfahren weitergeführt werden, ist die Ausweisung eines temporären Naturschutzgebietes für das Areal der geplanten Steinbrucherweiterung und des Entwicklungsraumes “Mastberg-Nord” aufzuheben, da dieser Ausweisung die Festsetzungen des Regionalplanes entgegenstehen, der die “Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze” festsetzt und nicht “Schutz der Natur”. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ist mit dem Regionalplan nicht vereinbar (Pkt. 2).

Die geplante Änderung des Absatzes 1 unter “Entwicklungsraum 3.7/1.1.31” wird abgelehnt, da es sich dann nicht mehr um ein “temporäres Naturschutzgebiet” handelt, wie dies in der z.Z. gültigen Formulierung “Erhaltung der naturnahen Laubwaldbestockung bis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz” eindeutig formuliert ist. Der Hinweis auf die Befristgung entfällt dadurch und eine neue Hürde für das o.g. Antragsverfahren wird aufgebaut (Pkt. 3).

 Stellungnahme der Verwaltung:

Pkt 1) Aussetzung des Verfahrens

Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg” ist nicht Gegenstand des 6. Änderungsverfahrens. Die Festsetzungen hierfür werden wegen der widersprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan als Abgrabungsbereich ausdrücklich nicht geändert und behalten ihren temporären Status bei.

Die gemeldeten FFH-Gebiete waren nach Erlass der Staatskanzlei NRW v. 27.04.2001 als Naturschutzgebiete festzusetzen. Die Umsetzungsfrist für die naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen zur Umsetzung  der FFH-Richtlinie war der 5.6.2004. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg v.  07.11.2002 war für das Landschaftsplanänderungsverfahren bis zum Juni 2004 der Verfahrensstand der vorzeitigen Bürgerbeteiligung zu erreichen. Aufgrund der noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes verzögerte sich die Einleitung des Landschaftsplanänderungsverfahrens in Hagen dahingehend, dass die vorgezogene Bürgerbeteiligung erst im April 2005 durchgeführt werden konnte. Das FFH-Gebiet “Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg” besteht im wesentlichen bereits aus rechtskräftigen Naturschutzgebieten. Geringfügige Änderungen der jeweiligen  Abgrenzung  betreffen nicht den Bereich der geplanten Abgrabung oder die  nähere Umgebung dieses Bereiches. Die Änderungen der textlichen Erläuterungen sind erforderlich, um den jeweiligen Schutzzweck und die Schutzziele mit denen der rechtskräftigen FFH-Gebietsfestsetzungen zu vereinheitlichen.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

Pkt 2) NSG 1.1.2.15a “temporäres Naturschutzgebiet Mastberg”

und Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 “Mastberg-Nord”

Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg” ist nicht Gegenstand des 6. Änderungsverfahrens. Die Festsetzungen  hierfür werden wegen der widersprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan als Abgrabungsbereich nicht geändert.

Eine Änderung oder Aufhebung der Festsetzungen für das Temporäre Naturschutzgebiet ist derzeit nicht  erforderlich, weil in den Erläuterungen zum Temporären Naturschutzgebiet “Mastberg” ausdrücklich festgesetzt ist, dass die Festsetzung mit der Rechtsverbindlichkeit einer Abgrabungsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz außer Kraft tritt .

Gemäß Erlass des Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) v. 20.07.2004 (III-7-611.03.10.10-0003) ist eine temporäre Festsetzung als Naturschutzgebiet, verbunden mit der Auflage, dass diese Festsetzung im Fall der rechtskräftigen Zulassung des Abbauvorhabens außer Kraft tritt, nach gemeinsamer Auffassung des für die Gebietsentwicklungsplanung zuständigen Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und dem MUNLV mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Das bedeutet, dass die jetzige Ausweisung des Landschaftsplanes so beibehalten werden kann.

Für den Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 ist das Entwicklungsziel “Erhaltung der naturnahen Laubwaldbestockung bis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz” dargestellt. Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes besteht somit nicht. Eine Aufhebung der Darstellungen ist nicht erforderlich.

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Pkt. 3) Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 “Mastberg-Nord”

Bei dieser Anregung  liegt seitens der SIHK ein  Missverständnis vor.

Die Änderung der textlichen Darstellungen für den Entwicklungsraum betrifft nicht das im 1.Absatz aufgeführte Entwicklungsziel “Erhaltung der naturnahen Laubwaldbestockung........”, sondern den 1. Absatz der nachfolgenden Erläuterungen bzgl. der Darstellungen dieses Bereiches in der Regionalplanung.  Der neue Erläuterungstext weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bereich im Gebietsentwicklungsplan als Abgrabungsbereich (BSAB) dargestellt ist.

Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Anlagen:

1.       Schreiben einer Bürgerin  aus Hagen v. 20.12.2005

2.       Schreiben des Geologischen Dienst NRW, Krefeld, v. 3.1.2006

3.       Schreiben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, Düsseldorf, v. 21.2.2006

4.       Schreiben der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, Recklinghausen, v. 11.1.2006

5.       Schreiben der mark E, Hagen, v. 28.12.2005

6.       Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen v. 13.1.2006

7.       Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung – Text – einschließlich der in grau unterlegten Änderungen, Erweiterung und Streichungen aufgrund der           Offenlage.

8.       Anlagenkarte FFH-Gebiete

9.       Auszug aus dem Änderungsentwurf – Festsetzungskarte – mit den Gebietsabgrenzungen für die Naturschutzgebiete im Raum Hohenlimburg

10.     Auszug aus dem Änderungsentwurf – Festsetzungskarte – mit der Gebietsabgrenzung für das Naturschutzgebiete 1.1.2.23 “Aske”

Beschlussvorschlag

Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz  oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.

        Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten bzw.   ausgelegten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf der 6.  Landschaftsplanänderung , bestehend aus:

1         dem textlichen Änderungsentwurf für den Entwicklungs- und   Festsetzungsteil einschließlich der in grau unterlegten Änderungen, Erweiterungen und Streichungen

2.           dem Änderungsentwurf für die Entwicklungs- und Festsetzungskarte

3.           der Anlagenkarte FFH- Gebiete  

gemäß § 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.12.2005 (GV.NRW. S. 791) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.

Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem Satzungsbeschluss ist der Höheren Landschaftsbehörde/ Regierungspräsident Arnsberg ein Bericht  und die Verfahrensunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.

Die 6. Landschaftsplanänderung tritt am Tage der Bekanntmachung der Genehmigung  in Kraft.